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   FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06   

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FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2006,13836)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.2006 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2006,13836)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2006,13836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland im Sinne der Dienstleistungsfreiheit; Verhinderung der missbräuchlichen Ausnutzung von durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten durch die BRD; Steuerberatende Tätigkeit einer britischen Gesellschaft in ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Ihren hiergegen gerichteten Einspruch vom 14. November 2005 begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Beklagte ihre Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43, 48 EGV und insbesondere die im Urteil des EuGH vom 30. September - Rs. C-167/01 - zur Niederlassungsfreiheit aufgeführten Grundsätze missachtet habe.

    Aus der Entscheidung des EuGH vom 30. September 2003 - C-167/01, Inspire Art. Ltd. gehe hervor, dass die Einschränkungen des § 3 Nr. 4 StBerG rechtswidrig und nichtig seien.

    § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG diskriminiere sie überdies in unzulässiger Weise, wie die Entscheidung des EuGH vom 30. September 2003 - C 167/01 - zeige (Inspire Art).

    dem EuGH gemäß Art. 234 EG-Vertrag die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Beschränkung des § 3 Nr. 4 Satz 2 StBerG mit Art. 43ff. EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und Art. 49 EG-Vertrag (Dienstleistungsfreiheit) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist bzw. ob darin eine Diskriminierung ausländischer Dienstleistungserbringer gegenüber inländischen Erbringern von Dienstleistungen zu sehen ist, wie sie der EuGH in der Entscheidung vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Inspire Art) zu vergleichbaren Beschränkungen gesehen hat,.

    Weder die von der Klägerin angesprochenen Urteile des BGH vom 13. Oktober 2005 (BGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04, NJW 2005, S. 3732 ) und vom 26. Januar 2006 (BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, DB 2006, S. 722 ) noch die Urteile des EuGH vom 30. September 2003 (Urteil des EuGH vom 30. September 2003 - Rs. C-167/01 [Inspire Art], GewArch 2003, S. 472 ) und vom 11. Dezember 2003 (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 - Rs. C-215/01 [Schnitzler], NJW 2004, S. 435 ) führen vorliegend zu einem anderen Ergebnis.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung ist dabei nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 1995 - C-55/94 [Gebhard], NJW 1996, S. 579 ).

    Wäre die Entscheidung vom 11. Dezember 2003 so - wie die Klägerin meint - zu verstehen, hätte der EuGH indes von der Negativabgrenzung des Merkmals der vorübergehenden Dienstleistung im Sinne des Art. 50 Satz 3 EG-Vertrag in seinem Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhardt) ausdrücklich abrücken müssen.

    Schließlich ist sie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geht nicht darüber hinaus (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 1995 - C 55/94 [Gebhard], NJW 1996, S. 579 ).

    Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhardt) bereits in eindeutiger Weise entschieden.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-215/01 (Schnitzler), die unter der Rn. 30 Dienstleistungen beispielhaft wie folgt bezeichne: "Auch Leistungen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wirtschaftsteilnehmer mehr oder weniger häufig oder regelmäßig, auch über einen längeren Zeitraum, für Personen erbringe, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien, könnten Dienstleistungen im Sinne des Vertrages sein, etwa die entgeltliche Beratung oder Auskunftserteilung." Aufgrund dieser Entscheidung habe sie die Vorabentscheidung des EuGH beantragt.

    Weder die von der Klägerin angesprochenen Urteile des BGH vom 13. Oktober 2005 (BGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04, NJW 2005, S. 3732 ) und vom 26. Januar 2006 (BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, DB 2006, S. 722 ) noch die Urteile des EuGH vom 30. September 2003 (Urteil des EuGH vom 30. September 2003 - Rs. C-167/01 [Inspire Art], GewArch 2003, S. 472 ) und vom 11. Dezember 2003 (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 - Rs. C-215/01 [Schnitzler], NJW 2004, S. 435 ) führen vorliegend zu einem anderen Ergebnis.

    Schließlich führt auch ihr Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-215/01 (Schnitzler) nicht dazu, dass sie vorliegend gemäß § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EG-Vertrag in befugter Weise geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet.

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 225/04

    Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    So habe auch das Urteil des BGH vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04 - ausdrücklich zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit differenziert.

    Weder die von der Klägerin angesprochenen Urteile des BGH vom 13. Oktober 2005 (BGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04, NJW 2005, S. 3732 ) und vom 26. Januar 2006 (BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, DB 2006, S. 722 ) noch die Urteile des EuGH vom 30. September 2003 (Urteil des EuGH vom 30. September 2003 - Rs. C-167/01 [Inspire Art], GewArch 2003, S. 472 ) und vom 11. Dezember 2003 (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 - Rs. C-215/01 [Schnitzler], NJW 2004, S. 435 ) führen vorliegend zu einem anderen Ergebnis.

    Zudem geht auch ihr Hinweis im Zusammenhang mit dem Beschluss des FG Köln vom 7. April 2006 - 11 V 1051/06 - auf die Entscheidung des BGH vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04 - fehl.

  • BGH, 13.10.2005 - 3 StR 385/04

    Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vorübergehende ärztliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Das Urteil des BGH vom 13. Oktober 2005 (NJW 2005, 3732 ) belege, dass dies nicht zutreffe.

    Weder die von der Klägerin angesprochenen Urteile des BGH vom 13. Oktober 2005 (BGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 StR 385/04, NJW 2005, S. 3732 ) und vom 26. Januar 2006 (BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, DB 2006, S. 722 ) noch die Urteile des EuGH vom 30. September 2003 (Urteil des EuGH vom 30. September 2003 - Rs. C-167/01 [Inspire Art], GewArch 2003, S. 472 ) und vom 11. Dezember 2003 (Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2003 - Rs. C-215/01 [Schnitzler], NJW 2004, S. 435 ) führen vorliegend zu einem anderen Ergebnis.

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte durch den Beklagten unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher den Schluss zulässt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 86, 59 >63<).
  • BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03

    Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Im Sinne des Art. 50 Satz 3 EG-Vertrag ist der Dienstleistende damit zu einer grenzüberschreitenden, vorübergehenden steuerberatenden Tätigkeit berechtigt, die ihren Ausgangspunkt in der Tätigkeit des Leistungserbringers als Steuerberater in dem anderen Gemeinschaftsstaat hat, es jedoch erforderlich macht, grenzüberschreitend und vorübergehend im Inland tätig zu werden (vgl. Beschluss des BFH vom 21. Januar 2004 - VII B 99/03, BFH/NV 2004, S 827 und Urteil des FG Niedersachsen vom 5. Dezember 2000 - 6 K 423/99, EFG 2001, S. 869).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Sie leistet den Eheleuten H neben weiteren im Inland ansässigen Steuerpflichtigen (vgl. die Verfahren 5 K 1095/06, 5 V 1096/06, 5 K 1097/06, 5 V 1098/06, 5 K 1464/06 sowie die vor dem FG Köln anhängigen Verfahren 14 K 877/05, 14 V 3321/05, 14 K 5911/00 und 11 V1051/06) dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich Hilfe in Steuersachen.
  • FG Niedersachsen, 05.12.2000 - 6 K 423/99

    Zulässige Hilfeleistung in Steuersachen durch einen "Belastung Adviseur" nur bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Im Sinne des Art. 50 Satz 3 EG-Vertrag ist der Dienstleistende damit zu einer grenzüberschreitenden, vorübergehenden steuerberatenden Tätigkeit berechtigt, die ihren Ausgangspunkt in der Tätigkeit des Leistungserbringers als Steuerberater in dem anderen Gemeinschaftsstaat hat, es jedoch erforderlich macht, grenzüberschreitend und vorübergehend im Inland tätig zu werden (vgl. Beschluss des BFH vom 21. Januar 2004 - VII B 99/03, BFH/NV 2004, S 827 und Urteil des FG Niedersachsen vom 5. Dezember 2000 - 6 K 423/99, EFG 2001, S. 869).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1097/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06
    Sie leistet den Eheleuten H neben weiteren im Inland ansässigen Steuerpflichtigen (vgl. die Verfahren 5 K 1095/06, 5 V 1096/06, 5 K 1097/06, 5 V 1098/06, 5 K 1464/06 sowie die vor dem FG Köln anhängigen Verfahren 14 K 877/05, 14 V 3321/05, 14 K 5911/00 und 11 V1051/06) dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich Hilfe in Steuersachen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 V 1098/06

    Aussetzungsbegehrens bei der Vollziehung einer Zurückweisung als Bevollmächtigter

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 2046/02
  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Dies habe bereits das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. Mai 2006 5 K 1099/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 1286) festgestellt.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Voraussetzung, die von der Klägerin nicht erfüllt wird, zu einer unzulässigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von Vereinigungen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat führt (ablehnend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2006 5 K 1099/06, EFG 2006, 1286, juris Rz. 18).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Dies habe bereits das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. Mai 2006 5 K 1099/06 (EFG 2006, 1286) festgestellt.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Voraussetzung, die von der Klägerin nicht erfüllt wird, zu einer unzulässigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von Vereinigungen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat führt (ablehnend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2006 5 K 1099/06, EFG 2006, 1286, juris Rz. 18).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Sie leistet sowohl J. A. als auch der A GmbH neben weiteren im Inland ansässigen Steuerpflichtigen (vgl. die Verfahren 5 K 1097/06, 5 V 1098/06, 5 K 1099/06, 5 V 1100/06, 5 K 1464/06 sowie die vor dem FG Köln anhängigen Verfahren 14 K 877/05, 14 V 3321/05, 14 K 5911/00 und 11 V1051/06) dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich Hilfe in Steuersachen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1831/05

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Im Rahmen der im vorliegenden Fall gebotenen Gesamtschau leistet der Kläger neben 11 weiteren im Inland ansässigen Steuerpflichtigen den Steuerpflichtigen J. und E. A. (vgl. auch die Verfahren 5 K 1095/06, 5 V 1096/06, 5 K 1097/06, 5 V 1098/06, 5 K 1099/06, 5 V 1100/06, 5 K 1464/06 sowie die vor dem FG Köln anhängigen Verfahren 14 K 877/05, 14 V 3321/05, 14 K 5911/00 und 11 V 1051/06 der Real-Conzept Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., hinter der der Kläger steht) dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland Hilfe in Steuersachen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2006 - 5 V 1313/06

    Aussetzung der Vollziehung einer Zurückweisung als Bevollmächtigter

    Mit Urteil vom 8. Mai 2006 wurde die Klage der ... Wirtschafts- und Steuerberatungs-Ltd. gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte der Eheleute H gemäß § 80 Abs. 5 AO durch das Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg in dem Verfahren 5 K 1099/06 abgewiesen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 V 1100/06

    Aussetzung der Vollziehung einer Zurückweisung einer in Großbritannien

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom gleichen Tag in der Hauptsache 5 K 1099/06 verwiesen.
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Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17335
VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2007,17335)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2007,17335)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2007,17335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für ein Grundstück; Kalkulation der Betriebsführungskosten auf der Grundlage der Organisation eines Entwässerungsbetriebes; Verstoß gegen dasÜberdeckungsverbot; Beurteilung der preisrechtlichen Zulässigkeit eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Eine Grenze bei der Veranschlagung der Verbandsbeiträge ist - wie in anderen Fällen der Kostenprognose auch - lediglich dort gegeben, wo auf Grund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98-.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, entspricht diese Methode der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 KAG NRW und ist deshalb nicht zu beanstanden, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98- und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03.

    Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 - rechte Spalte), sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt.

    Die Gemeinde ist lediglich dann, wenn sie im Zeitpunkt der Veranschlagung der Kosten von der Realisierung von Schadensersatzforderungen ausgeht, verpflichtet die prognostizierten Schadensersatzleistungen zugunsten der Gebührenpflichtigen zu veranschlagen, wenn die Gebührenpflichtigen über die Gebühren aus einem Schadensereignis resultierende finanzielle Belastungen tragen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98-.

  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1151/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1151/06, 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Aus diesem Grund braucht auch der Rüge des Klägers des Verfahren 5 K 1151/06 nicht weiter nachgegangen zu werden, dass in dem Betriebsführungsentgelt Kosten für die Planung und den Bau von Entwässerungseinrichtungen, die nicht zu den normalen Betriebskosten zählen sondern zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagengüter abzuschreiben sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 -9 A 2251/93 -, eingeflossen sind.

    Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 in den Verfahren 5 K 1151/06 und 5 K 2939/06 hinzugezogene Wirtschaftsprüfer G hat zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass diese Kosten in dem von den angesetzten Selbstkosten in Abzug gebrachten Betrag von 1.705.828,- Euro enthalten sind.

    Der Kläger des Verfahrens 5 K 1151/06 hat keinerlei konkrete Umstände für die von ihm geäußerte Vermutung vorgetragen, denen weiter nachzugehen wäre.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt, vgl. OVG NRW, z.B. Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -.

    Dies hat zur Folge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Entgelte auch berücksichtigungsfähig Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; unabhängig von der Frage, ob entsprechende Kosten auch bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Ausgehend von diesen Erwägungen sind unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlussesdiese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht deshalb, weil unter § 1 Nr. 1 des zwischen der Stadt N, der N1 GmbH, der N2 GmbH und der T am 26. Juli 2004 geschlossenen Garantievertrages geregelt ist, dass zwischen den Parteien Einvernehmen besteht, dass Gebührensteigerungen aus privatisierungsbedingten Gründen ausgeschlossen sind.

    Aus diesem Grund braucht auch der Rüge des Klägers des Verfahren 5 K 1151/06 nicht weiter nachgegangen zu werden, dass in dem Betriebsführungsentgelt Kosten für die Planung und den Bau von Entwässerungseinrichtungen, die nicht zu den normalen Betriebskosten zählen sondern zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagengüter abzuschreiben sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 -9 A 2251/93 -, eingeflossen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 9 A 372/06
    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt, vgl. OVG NRW, z.B. Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -.

    Ein allgemeiner Markt besteht für derartige Betriebsführungsaufgaben nicht, vgl. z.B. OVG NRW , Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z.B. Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06- mit weiteren Nachweisen, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Überprüfung von Kalkulationen auf Grund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen.

  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 2939/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1151/06, 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Vielmehr hat die Beklagte nach der gem. § 104 Abs. 1 VwGO gebotenen tatsächlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 im Parallelverfahren 5 K 2939/06 von sich aus die neue Kalkulation vom 16. November 2007 vorgelegt und auch in das vorliegende Verfahren eingeführt.

    Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 in den Verfahren 5 K 1151/06 und 5 K 2939/06 hinzugezogene Wirtschaftsprüfer G hat zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass diese Kosten in dem von den angesetzten Selbstkosten in Abzug gebrachten Betrag von 1.705.828,- Euro enthalten sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, entspricht diese Methode der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 KAG NRW und ist deshalb nicht zu beanstanden, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98- und vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03.

    Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl.

    Ein vom Rat beschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Kalkulation beruht, kann danach noch bis zur Entscheidung des Gerichts - ggf. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens - durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden, vgl. OVG NRW z.B. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 9 A 1029/04

    Erlös aus Cross-Border-Leasing steht nicht dem Gebührenzahler zu

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Die von der Stadt im Jahr 2004 erzielten Erlöse für die Veräußerung ihrer Mitgliedsanteile an der T GmbH wären Kostenmindernd nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung gestanden bzw. wenn ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde gelegen hätten, vgl. OVG NW, Urteil vom 27. November 2006 - 9 A 1029/04 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1997 - 9 A 3556/96

    Verlängerung des Kalkulationszeitraums; Übertragung des Vermögens der Gemeinde;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl.
  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1171/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

    Auszug aus VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1099/06
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1151/06, 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1171/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1099/06, 5 K 1151/06 und 5 K 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Dies hat zur Folge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Entgelte auch berücksichtigungsfähig Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; unabhängig von der Frage, ob entsprechende Kosten auch bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Ausgehend von diesen Erwägungen sind unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlussesdiese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung auch nicht deshalb, weil unter § 1 Nr. 1 des zwischen der Stadt N, der N1 GmbH, der N2 GmbH und der T am 26. Juli 2004 geschlossenen Garantievertrages geregelt ist, dass zwischen den Parteien Einvernehmen besteht, dass Gebührensteigerungen aus privatisierungsbedingten Gründen ausgeschlossen sind.

    Entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung ist diese Kalkulation vom Gericht zu berücksichtigen.

    Entgegen der wohl vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung besteht auch kein sonstiges prozessrechtliches Verwertungsverbot.

    Auch der an die Beklagte in der Ladung vom 23. Juli 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 enthaltene Hinweis bezog sich nicht auf einen Form- und Verfahrensfehler und enthielt nur eine gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufforderung an die Beklagte, zu einer bestimmten Sachfrage ergänzend Stellung zu nehmen.

    Daraus folgt zugleich, dass die Erstellung der Kalkulation keine Voraussetzung für die Gültigkeit des vereinbarten Preises ist, sondern nur der Ermittlung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Entgeltes bzw. dem Nachweis, dass der vereinbarte Preis die Selbstkosten nicht übersteigt, dient, sowie ferner dass eine fehlende Prüfung der Kalkulation gem. §§ 9 und 10 VO PR Nr. 30/53 durch die Preisaufsicht, was der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 rügt, der Berücksichtigung des darin enthaltenen Zahlenwerks ebenfalls nicht entgegen steht.

    Ferner rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Ansatzfähigkeit des in die Kalkulation unter Nr. 1251 eingestellten Betrages von 10.912.000,- Euro für Beiträge wasserwirtschaftlicher Verbände und die unter Nr. 1252 in Höhe von 1.817.000,- Euro aufgenommenen Abwasserabgaben.

    Die Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Veranlagung zu den Beiträgen des Ruhrverbandes für die Abwasserbehandlung sei rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Kosten nur auf Einwohnerzahlen abgestellt werde und ferner, dass gegen eine ordnungsgemäße Kalkulation der vom Bergisch-Rheinischen Wasserverband geforderten Beiträge deshalb Bedenken bestünden, weil die von diesem angegebenen Zahlen der in Ansatz gebrachten Abschreibungen widersprüchlich seien - im Erfolgsplan für das Jahr 2006 sei ein Betrag von 12.171.97,- Euro und in der Bedarfsberechnung dagegen von 14.541.974,- Euro angegeben worden - führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation eingesetzten Verbandsbeiträge und an die Verbände zu erstattenden Abwasserabgaben.

    Den weiteren Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Beitragsforderung der Wasserverbände, insbesondere die Erhöhungsbeträge gegenüber dem Vorjahr, seien insgesamt nicht nachvollziehbar - das Gericht werde aufzuklären haben, inwieweit dem Grundsatz der Zurechenbarkeit und Periodengerechtigkeit von Verbandslasten in Bezug auf die einzelnen, abwassertechnisch sich jeweils stark unterscheidenden Kommunen genüge getan worden sei - und in den angesetzten Beträgen der Abwasserabgaben seien nicht ansatzfähige Kosten für die Klärschlammentsorgung enthalten, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, da es insoweit an einem konkret nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag mangelt.

    Des weiteren vermutet der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06, dass in den Verbandsbeiträgen Anteile für den Umbau, den Rückbau und die Renaturierung enthalten seien, die nicht der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und damit nicht in den Kanalbenutzungsgebühren ansatzfähig seien.

    Als nächstes rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation einbezogenen kalkulatorischen Kosten in Höhe von 7.802.900,- Euro für Abschreibungen (NR.: 1500) und in Höhe von 7.382.900,- Euro für Zinsen (Nr.: 1510).

    Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen für das streitige Jahr 2006 ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der von der Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 7 % entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung gerechtfertigt ist.

    Dies gilt insbesondere für die vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 erhobene Behauptung, die die Beklagte bestreitet, dass die für die externe Beratung im Zusammenhang mit der Privatisierung angefallenen Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien.

    Der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 ist darüber hinaus noch der Ansicht, dass eventuell bestehende Erstattungsforderungen gegen Bergwerksunternehmen für bergwerksbedingte Schäden an Kanälen und Kläranlagen dem Gebührenhaushalt hätten gutgebracht werden müssen.

    Soweit der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vorträgt, die Stadt habe es verabsäumt, ev.

  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 1151/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1099/06, 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Dies hat zur Folge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Entgelte auch berücksichtigungsfähig Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; unabhängig von der Frage, ob entsprechende Kosten auch bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Ausgehend von diesen Erwägungen sind unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlussesdiese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung auch nicht deshalb, weil unter § 1 Nr. 1 des zwischen der Stadt N, der N1 GmbH, der N2 GmbH und der T am 26. Juli 2004 geschlossenen Garantievertrages geregelt ist, dass zwischen den Parteien Einvernehmen besteht, dass Gebührensteigerungen aus privatisierungsbedingten Gründen ausgeschlossen sind.

    Entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung ist diese Kalkulation vom Gericht zu berücksichtigen.

    Entgegen der wohl vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung besteht auch kein sonstiges prozessrechtliches Verwertungsverbot.

    Auch der an die Beklagte in der Ladung vom 23. Juli 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 enthaltene Hinweis bezog sich nicht auf einen Form- und Verfahrensfehler und enthielt nur eine gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufforderung an die Beklagte, zu einer bestimmten Sachfrage ergänzend Stellung zu nehmen.

    Daraus folgt zugleich, dass die Erstellung der Kalkulation keine Voraussetzung für die Gültigkeit des vereinbartes Preises ist, sondern nur der Ermittlung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Entgeltes bzw. dem Nachweis, dass der vereinbarte Preis die Selbstkosten nicht übersteigt, dient, sowie ferner dass eine fehlende Prüfung der Kalkulation gem. §§ 9 und 10 VO PR Nr. 30/53 durch die Preisaufsicht, was der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 rügt, der Berücksichtigung des darin enthaltenen Zahlenwerks ebenfalls nicht entgegen steht.

    Ferner rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Ansatzfähigkeit des in die Kalkulation unter Nr. 1251 eingestellten Betrages von 10.912.000,- Euro für Beiträge wasserwirtschaftlicher Verbände und die unter Nr. 1252 in Höhe von 1.817.000,- Euro aufgenommenen Abwasserabgaben.

    Die Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Veranlagung zu den Beiträgen des Ruhrverbandes für die Abwasserbehandlung sei rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Kosten nur auf Einwohnerzahlen abgestellt werde und ferner, dass gegen eine ordnungsgemäße Kalkulation der vom Bergisch-Rheinischen Wasserverband geforderten Beiträge deshalb Bedenken bestünden, weil die von diesem angegebenen Zahlen der in Ansatz gebrachten Abschreibungen widersprüchlich seien - im Erfolgsplan für das Jahr 2006 sei ein Betrag von 12.171.97,-7 Euro und in der Bedarfsberechnung dagegen von 14.541.974,- Euro angegeben worden - führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation eingesetzten Verbandsbeiträge und an die Verbände zu erstattenden Abwasserabgaben.

    Den weiteren Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Beitragsforderung der Wasserverbände, insbesondere die Erhöhungsbeträge gegenüber dem Vorjahr, seien insgesamt nicht nachvollziehbar - das Gericht werde aufzuklären haben, inwieweit dem Grundsatz der Zurechenbarkeit und Periodengerechtigkeit von Verbandslasten in Bezug auf die einzelnen, abwassertechnisch sich jeweils stark unterscheidenden Kommunen genüge getan worden sei - und in den angesetzten Beträgen der Abwasserabgaben seien nicht ansatzfähige Kosten für die Klärschlammentsorgung enthalten, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, da es insoweit an einem konkret nachvollziehbarem und substantiiertem Sachvortrag mangelt.

    Des weiteren vermutet der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06, dass in den Verbandsbeiträgen Anteile für den Umbau, den Rückbau und die Renaturierung enthalten seien, die nicht der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und damit nicht in den Kanalbenutzungsgebühren ansatzfähig seien.

    Als nächstes rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation einbezogenen kalkulatorischen Kosten in Höhe von 7.802.900,- Euro für Abschreibungen (NR.: 1500) und in Höhe von 7.382.900,- Euro für Zinsen (Nr.: 1510).

    Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen für das streitige Jahr 2006 ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der von der Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 7 % entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung gerechtfertigt ist.

    Dies gilt insbesondere für die vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 erhobene Behauptung, die die Beklagte bestreitet, dass die für die externe Beratung im Zusammenhang mit der Privatisierung angefallenen Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien.

    Der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 ist darüber hinaus noch der Ansicht, dass eventuell bestehende Erstattungsforderungen gegen Bergwerksunternehmen für bergwerksbedingte Schäden an Kanälen und Kläranlagen dem Gebührenhaushalt hätten gutgebracht werden müssen.

    Soweit der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vorträgt, die Stadt habe es verabsäumt, evtl. bestehende Erstattungsforderungen gegen Unternehmer von Bergwerken wegen bergbaubedingt entstandener Schäden von den Kosten abzusetzen, weil der Entwässerungsbetrieb die Ursächlichkeit entstehender Schäden gar nicht aufkläre sondern die dafür entstehenden Kosten gleich dem Gebührenschuldner aufbürde, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da auch dieser Vortrag auf bloßer Spekulation beruht.

  • VG Düsseldorf, 12.12.2007 - 5 K 2939/06

    Kanalbenutzungsgebühren der Stadt Mülheim/Ruhr für das Jahr 2006 rechtmäßig

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1099/06, 5 K 1151/06 und 5 K 1171/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Ausgehend von diesen Erwägungen sind unternehmensspezifische Kosten wie Umsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder Aufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses - diese Kosten gehen letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres berücksichtigungsfähig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung auch nicht deshalb, weil unter § 1 Nr. 1 des zwischen der Stadt N, der N1 GmbH, der N2 GmbH und der T am 26. Juli 2004 geschlossenen Garantievertrages geregelt ist, dass zwischen den Parteien Einvernehmen besteht, dass Gebührensteigerungen aus privatisierungsbedingten Gründen ausgeschlossen sind.

    Entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung ist diese Kalkulation vom Gericht zu berücksichtigen.

    Entgegen der wohl vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung besteht auch kein sonstiges prozessrechtliches Verwertungsverbot.

    Auch der an die Beklagte in der Ladung vom 23. Juli 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 enthaltene Hinweis bezog sich nicht auf einen Form- und Verfahrensfehler und enthielt nur eine gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufforderung an die Beklagte, zu einer bestimmten Sachfrage ergänzend Stellung zu nehmen.

    Daraus folgt zugleich, dass die Erstellung der Kalkulation keine Voraussetzung für die Gültigkeit des vereinbarten Preises ist, sondern nur der Ermittlung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Entgeltes bzw. dem Nachweis, dass der vereinbarte Preis die Selbstkosten nicht übersteigt, dient, sowie ferner dass eine fehlende Prüfung der Kalkulation gem. §§ 9 und 10 VO PR Nr. 30/53 durch die Preisaufsicht, was der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 rügt, der Berücksichtigung des darin enthaltenen Zahlenwerks ebenfalls nicht entgegen steht.

    Ferner rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Ansatzfähigkeit des in die Kalkulation unter Nr. 1251 eingestellten Betrages von 10.912.000,- Euro für Beiträge wasserwirtschaftlicher Verbände und die unter Nr. 1252 in Höhe von 1.817.000,- Euro aufgenommenen Abwasserabgaben.

    Die Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Veranlagung zu den Beiträgen des Ruhrverbandes für die Abwasserbehandlung sei rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Kosten nur auf Einwohnerzahlen abgestellt werde und ferner, dass gegen eine ordnungsgemäße Kalkulation der vom Bergisch-Rheinischen Wasserverband geforderten Beiträge deshalb Bedenken bestünden, weil die von diesem angegebenen Zahlen der in Ansatz gebrachten Abschreibungen widersprüchlich seien - im Erfolgsplan für das Jahr 2006 sei ein Betrag von 12.171.97,-7 Euro und in der Bedarfsberechnung dagegen von 14.541.974,- Euro angegeben worden - führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation eingesetzten Verbandsbeiträge und an die Verbände zu erstattenden Abwasserabgaben.

    Den weiteren Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Beitragsforderung der Wasserverbände, insbesondere die Erhöhungsbeträge gegenüber dem Vorjahr, seien insgesamt nicht nachvollziehbar - das Gericht werde aufzuklären haben, inwieweit dem Grundsatz der Zurechenbarkeit und Periodengerechtigkeit von Verbandslasten in Bezug auf die einzelnen, abwassertechnisch sich jeweils stark unterscheidenden Kommunen genüge getan worden sei - und in den angesetzten Beträgen der Abwasserabgaben seien nicht ansatzfähige Kosten für die Klärschlammentsorgung enthalten, braucht das Gericht nicht weiter nachzugehen, da es insoweit an einem konkret nachvollziehbaren und substantiierten Sachvortrag mangelt.

    Des weiteren vermutet der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06, dass in den Verbandsbeiträgen Anteile für den Umbau, den Rückbau und die Renaturierung enthalten seien, die nicht der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und damit nicht in den Kanalbenutzungsgebühren ansatzfähig seien.

    Als nächstes rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Höhe der von der Stadt in die Kalkulation einbezogenen kalkulatorischen Kosten in Höhe von 7.802.900,- Euro für Abschreibungen (NR.: 1500) und in Höhe von 7.382.900,- Euro für Zinsen (Nr.: 1510).

    Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen für das streitige Jahre 2006 ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der von der Beklagten für die Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 7 % entgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung gerechtfertigt ist.

    Der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 ist darüber hinaus noch der Ansicht, dass eventuell bestehende Erstattungsforderungen gegen Bergwerksunternehmen für bergwerksbedingte Schäden an Kanälen und Kläranlagen dem Gebührenhaushalt hätten gutgebracht werden müssen.

    Soweit der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vorträgt, die Stadt habe es verabsäumt, ev.

  • VG Düsseldorf, 26.05.2008 - 5 K 1077/07

    Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Schmutzwasser- und

    In diesen Verfahren schlossen die Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007eine Musterverfahrensabrede, wonach der Ausgang des Parallelverfahrens 5 K 1099/06 auch für ihre Verfahren maßgeblich sein sollte und die Beklagte sich verpflichtete, die Kläger entsprechend dem Ausgang des Musterverfahrens zu stellen.

    Auch in einem Teil dieser Verfahren schlossen die Beteiligten entsprechende Musterverfahrensabreden, sodass im Endergebnis über vier Verfahren (5 K 1099/06; 5 K 1151/06; 5 K 1171/06 und 5 K 2939/06) durch Urteil zu entscheiden war.

    Im Verfahren 5 K 1099/06 erging das Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 und in den anderen drei Verfahren auf Grund von mündlichen Verhandlungen vom 20. November 2007.

    Gegen die Urteile in den Verfahren 5 K 1099/06 und 5 K 1151/06 haben die Kläger dieser Verfahren Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, über die das OVG NRW (Az.: 9 A 587/08 und 9 A 569/08) noch nicht entschieden hat.

    Im Hinblick auf die dort im einzelnen vorgebrachten Rügen wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 Bezug genommen.

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1944/12

    Schmutzwassergebühr Niederschlagswassergebühr Kalkulation Preisgleitklausel

    Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 -, S. 18 des UA.

    vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007, - 5 K 1099/06 -, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009, - 9 A 587/08 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks.

    Dies ist aber ausweislich der Kalkulationsunterlagen zu dem Basis-Selbstkostenfestpreis, die dem erkennenden Gericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1099/06 vorgelegt worden waren, nicht der Fall.

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1640/12

    Preisgleitklausel Kostenelementeklausel Kostenüberschreitungsverbot Kalkulation

    Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 -, S. 18 des UA.

    vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007, - 5 K 1099/06 -, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009, - 9 A 587/08 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks.

    Dies ist aber ausweislich der Kalkulationsunterlagen zu dem Basis-Selbstkostenfestpreis, die dem erkennenden Gericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1099/06 vorgelegt worden waren, nicht der Fall.

  • VG Düsseldorf, 21.11.2012 - 5 K 1990/12

    Vestoß der Gebührensätze für die Heranziehung zu Abwasserbeseitigungsgebühren

    Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 -, S. 18 des UA.

    vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007, - 5 K 1099/06 -, S. 7 ff des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 22. Dezember 2009, - 9 A 587/08 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks.

    Dies ist aber ausweislich der Kalkulationsunterlagen zu dem Basis-Selbstkostenfestpreis, die dem erkennenden Gericht in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 1099/06 vorgelegt worden waren, nicht der Fall.

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Die festzustellenden Selbstkostenpreise, auf die anstelle der an sich gemäß § 1 der Verordnung vorzuziehenden Marktpreise mangels Marktgängigkeit der Erfüllung von Entsorgungsaufgaben durch ganz oder teilweise verwaltungseigene Kapitalgesellschaften abzuheben ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. April 2002 - 9 A 1795/99 -, KStZ 2001, 213; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1999 - 16 K 6550/95 -, MittStGBNW 1999 S. 296; Urteil vom 12. Dezember 2007, a. a. O.), sind je nach der Gewissheit der Prognose über die Kostenentwicklung - in dieser Reihenfolge - als Selbstkostenfestpreise bei sicherer Prognose (§ 6 Abs. 1 der Verordnung), als Selbstkostenrichtpreise bei Unsicherheiten über die Kostenprognose (§ 6 Abs. 3 der Verordnung) und als Selbstkostenerstattungspreise, wenn nur eine grobe Kostenschätzung möglich ist (§ 7 der Verordnung), zu vereinbaren.

    Insoweit stellen sich nämlich schwierige Rechtsfragen, die nicht nur unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG enthaltenen Regelungen zu beantworten sind (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG: Queitsch, a.a.O., vor § 6 Rn. 36; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 19 ff., 132 d), sondern bei deren Klärung - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - auch die Rechtsfolgen zu berücksichtigen sind, die sich aus dem vom Antragsgegner - nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens - gewählten Weg der Erfüllungsprivatisierung (vgl. dazu noch unten) ergeben; unternehmensspezifische Kosten wie die Umsatzsteuer könnten insoweit letztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurückgehen und - dem Grunde nach - im Rahmen des Betreiberentgelts berücksichtigungsfähig sein (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - zit. nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 5 K 1099/06 -, zit. nach juris).

  • VG Düsseldorf, 26.05.2014 - 23 K 484/13

    Friedhofsgebühren; Erwerbsgebühr Nutzungsrecht; Wahlgrab; Kölner Modell;

    Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten abgelesen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, m.w.N. zur Rechtsprechung; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2007 - 5 K 1099/06 - Urteil vom 21. November 2012 - 5 K 1944/12 -, www.nrwe.de , Rn. 86 f.
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2005 - 5 K 1099/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,64545
FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2005 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2005,64545)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.2005 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2005,64545)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 2005 - 5 K 1099/06 (https://dejure.org/2005,64545)
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